Führerscheinverlust droht nicht nur Verkehrsteilnehmern
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- Erstellt am Dienstag, 01. Dezember 2009 10:15
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat bestätigt, dass der Entzug der Fahrerlaubnis auch dann rechtmäßig sein kann, wenn ein Betroffener außerhalb des Straßenverkehrs stark alkoholisiert angetroffen wird und ihm die Fahrerlaubnis bereits früher wegen Alkoholmissbrauchs entzogen worden ist (Az.: VG 27 A 396.02).
Einer Frau wurde nach einer Trunkenheitsfahrt wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen. Nach der Teilnahme an einem Kursus zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung wurde ihr die Fahrerlaubnis der Klassen BE, M und L wieder erteilt. Gut zwei Jahre nach der Trunkenheitsfahrt wurde die Frau wegen eines Brandverdachts von Polizei und Feuerwehr in ihrer Wohnung aufgesucht und – nach Einschätzung der Polizeibeamten – in stark alkoholisiertem Zustand angetroffen. Das Landeseinwohneramt forderte sie daraufhin auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zur Beantwortung der Frage vorzulegen, ob Alkoholmissbrauch bestehe. Ein entsprechendes Gutachten wurde erstellt, allerdings von der Frau nicht vorgelegt. Daraufhin entzog das Landeseinwohneramt ihr wegen fehlender Mitwirkung die Fahrerlaubnis.
Das VG billigte die Entscheidung der Behörde. Der dagegen klagenden Frau sei die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden. Die Nichtbeibringen eines rechtmäßig geforderten Gutachtens erlaube die Schlussfolgerung, dass die Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Dabei sei es unerheblich, dass der Vorfall in der Wohnung in keinem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden habe. Der die Anforderung des Gutachtens rechtfertigende Bezug zum Straßenverkehr liege schon wegen der begangenen Trunkenheitsfahrt vor.