Notorischen Parksündern droht Führerscheinentzug
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- Erstellt am Mittwoch, 25. November 2009 10:30
Wer sich permanent über Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) hinwegsetzt, ist charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hervor, das den Antrag eines Parksünders zurückgewiesen hat, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen (Az.: VG 11 A 544.05).
Gegen den Antragsteller wurden seit dem Jahre 2002 mindestens 99 Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten geführt. Darüber hinaus war der Antragsteller wegen einer im Straßenverkehr begangenen Körperverletzung, bei der er einem anderen Verkehrsteilnehmer mehrmals mit der Faust gegen den Kopf geschlagen hatte, zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dies nahm die Straßenverkehrsbehörde zum Anlass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Nach Auffassung des Gerichts steht es außer Frage, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet ist. Wer sich in so hohem Maße wie der Antragsteller permanent über ihm unbequeme Vorschriften der StVO hinwegsetze und über ein derart hohes Aggressionspotential verfüge, besitze nicht die geistige und charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Demgegenüber könne sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den Verkehrsverstößen überwiegend um Falsch-Parken gehandelt habe. Wer ständig die Rechtsordnung des ruhenden Verkehrs missachte, von dem sei auch nicht zu erwarten, dass er die Vorschriften für den fließenden Verkehr beachte. Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse, den Antragsteller von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, gegenüber seinem privaten Interesse, bis zur Entscheidung des Klageverfahrens von der Entziehung der Fahrerlaubnis verschont zu bleiben.