Führerscheinentzug bei 50 km/h zu schnell in der Innenstadt
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- Erstellt am Donnerstag, 19. November 2009 10:20
Ein Kraftfahrer, der die innerstädtisch zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Toleranz um 50 km/h überschreitet, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin eine Entscheidung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten bestätigt, mit dem die Behörde die Fahrerlaubnis eines Antragstellers unter Berufung auf die von ihm gezeigte Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr entzogen hatte (Az.: VG 11 A 163.08).
Der Antragsteller hatte im November 1999 die Fahrerlaubnis erhalten, die ihm aber nach einer Trunkenheitsfahrt erstmals bereits 2001 für neun Monate entzogen wurde. Nach Wiedererteilung im Jahr 2002 beging der Antragsteller erneut zwei erhebliche Verkehrsverstöße binnen kurzer Zeit. Darauf wurde die Fahrerlaubnis nach einer psychologischen Begutachtung 2004 erneut entzogen. In einem Neuerteilungsverfahren legte der Antragsteller eine Teilnahmebescheinigung über einen Kursus für auffällig gewordene Kraftfahrer vor, die zur dritten Fahrerlaubniserteilung im September 2005 führte. Binnen zehn Monaten beging der Antragsteller sodann drei weitere Verkehrsverstöße. Noch während des daraufhin eingeleiteten neuerlichen Entziehungsverfahrens fuhr der Antragsteller mit seinem Pkw im September 2007 mit gut 50 km/h zu viel durch eine Innenstadt.
Das VG folgte in seiner Entscheidung der Wertung der Behörde, dass der Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Er habe in der Vergangenheit gezeigt, dass er weder willens noch in der Lage sei, die geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Allein schon die Überschreitung der innerstädtischen Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h dokumentiere eine diese Nichteignung belegende gravierende Rücksichtslosigkeit. Dem stehe auch nicht die neuerliche Vorlage eines privaten verkehrspsychologischen Gutachtens entgegen, das ihm die Absolvierung weiterer Therapiestunden bescheinige. Dieses Gutachten entspreche nahezu wörtlich einer Stellungnahme desselben Gutachters aus dem Jahre 2004. Die inhaltlichen Ausführungen des Privatgutachtens werden durch das spätere Verhalten des Antragstellers, was die neue Stellungnahme im Übrigen völlig unberücksichtigt läßt, in eindrucksvoller Weise widerlegt.