Weiterer Dämpfer für Führerschein-Tourismus


Wird ein ausländischer Führerschein von den deutschen Behörden nicht anerkannt, kann der Betroffene für den entsprechenden Zeitraum keinen Schadensersatz verlangen, soweit die Führerscheinbehörde die Anerkennung auf Basis der geltenden Rechtslage versagt hat. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe, mit der dieser an die restriktive Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes anknüpft.

Dem Kläger des Verfahrens war bereits zwei Mal der Führerschein entzogen worden. Einen nach Ablauf der letzten Sperrfrist gestellten Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nahm er zurück, da er das von der Fürherscheinbehörde geforderte medizinisch psychologische Gutachten (MPU) nicht beibringen wollte. Im Jahr 2004 erwarb er eine tschechische Fahrerlaubnis, wobei sich aus dem entsprechenden Dokument ergab, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Das zuständige Landratsamt forderte erneute eine MPU ein. Da der Kläger dies wiederum ablehnte, erkannte ihm die Behörde mit Bescheid vom 4.7.2005 das Recht ab, von der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Am 26.6.2006 hob das Landratsamt seinen Bescheid vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dann doch auf. Für die Zeit, die er seinen tschechischen Führerschein nicht nutzen konnte, verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe von insgesamt knapp 15.000 €.

Der Bundesgerichtshof lehnt eine Schadensersatzzahlung ab. In Urteil verweiset er auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Danach ist ein Mitgliedstaat zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis dann nicht verpflichtet, wenn dieser die Fahrerlaubnis während einer im ersten Staat verhängten Sperrfrist erteilt hat. Außerdem kann die Anerkennung versagt werden, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus anderen unbestreitbaren Informationen ergibt, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist. Denn nach der zweiten Führerscheinrichtlinie vom 29. Juli 1991 ist Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, dass der Betreffende seinen Wohnsitz im austellenden Staat hat. Da sich aus dem Führerschein des Klägers eindeutig ein Wohnsitz in Deutschland ergab, hatte er keine Chance mit seiner Klage.

Bemerkenswert ist, dass sich der Bundesgerichtshof dabei auf die Voraussetzungen der Richtlinie bezieht und nicht auf das im Mitlgiedstaat selbst geltende Recht. Denn Tschechien hat erst zum 1.7.2006, also nach Erteilung der umstittenen Fahrerlaubnis, die Wohnsitzvoraussetzung ins eigene Recht aufgenommen.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.09.2008, Az.: III ZR 212/07)