Besondere Vorsicht am Ende des Radweges
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- Erstellt am Dienstag, 30. März 2010 09:15
Endet optisch abgegrenzt ein Radweg an einem Wendehammer, muss ein Radfahrer bei Einfahrt in den Wendehammer besondere Vorsicht walten lassen, auch da der Übergang über einen abgesenkten Bordstein regelmäßig eine Einfahrt und keine Einmündung darstellt, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hervorgeht (Az.: 13 U 76/98).
Ein Radweg endete optisch eindeutig abgegrenzt an einem Wendehammer. Der Bürgersteig zur Straße war abgesenkt. Nach Ansicht des OLG handele es sich hier um die Einfahrt von einem „anderen Straßenteil“. "Andere Straßenteile" gehörten zur Straße im verkehrsrechtlichen Sinne, sie dienten jedoch nicht dem durchgehenden Verkehr.
Für Radwege sei dabei zu berücksichtigen, dass sie nicht als Bestandteile der Fahrbahn angesehen werden, sondern als durch Verkehrszeichen oder durch bauliche Gestaltung als solche erkennbare Sonderwege, die der Benutzung durch Radfahrer vorbehalten bleiben sollten. Dementsprechend gingen die amtliche Begründung zu § 10 Straßenverkehrsordnung (StVO) und die herrschende Rechtsprechung sowie Kommentarliteratur davon aus, dass Radwege als "andere Straßenteile" im Sinne des § 10 S. 1 StVO anzusehen seien.
Hinzu komme, dass durch die Neufassung des § 10 StVO klargestellt worden sei, dass Verkehrsflächen, die über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße führen, Grundstückseinfahrten gleichgestellt seien. Dies gelte für alle Fälle, in denen die Zufahrt über einen abgesenkten Bordstein führe; auf die Breite der Zufahrt oder die Beschilderung komme es nicht an. Danach habe sich ein Radfahrer so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei, das heißt, er habe äußerste Sorgfalt walten zu lassen.