Hohe Anforderungen bei Fahrzeugbeladung


Wegen fahrlässiger Überschreitung des Ladegewichts kann bei Überschreitung trotz fehlender Überladungsanzeichen am LKW ein Bußgeld verhängt werden, wenn vor der Abfahrt keine Wägung stattgefunden hat, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Lüdinghausen hervorgeht (Az.: 19 OWi 89 Js 1127/09 - 90/09).

Ein Berufskraftfahrer transportierte mit seinem LKW abgefrästen Straßenbelag von einer Autobahnbaustelle ab. Seine LKW-Fahrzeugkombination hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg. Bei der ersten Tour wurde am Abladeplatz gewogen und 39 Tonnen wurden festgestellt. An der Beladestelle ist keine Waage vorhanden. Dort findet die Beladung über ein Förderband statt. Fräser und Fräsführer beobachten die Beladung und geben dem LKW-Fahrer im Fahrerhaus dessen Position zum Förderband an sowie das Abfahrtsignal, wenn sie die Befüllung für abgeschlossen halten. Aufgrund der unterschiedlichen Konsistenz des Fräsmaterials lässt sich das Gewicht nicht genau schätzen. An dem modernen LKW zeigten sich nach der Abfahrt weder an den Reifen noch am Fahrverhalten Spuren von Überladung. Ein polizeilich angeordnete Gewichtskontrolle ergab allerdings ein vorwerfbares Gesamtgewicht von 43.140 kg. Der Fahrer wurde wegen fahrlässigen Fahrens mit einem überladenen Fahrzeug zu einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt.

Der Fahrer räumte vor dem AG ein, dass die Beladung durch einen Dritten ohne eigene Kontrolle unzuverlässig sei. Gleichwohl habe er gedacht, dass er nicht zu viel
geladen habe. Im Übrigen sei es aber immer so, dass vor Ort auf den Baustellen keine Wiegung stattfinde, sondern eine Wiegung des geladenen Gutes erst beim Abladen erfolge. Das Aufsuchen einer Fahrzeugwaage unmittelbar im Bereich der jeweiligen Baustellen führe zu zusätzlichen Fahrtkilometern, was für den Betrieb eine Belastung darstelle.

Nach Ansicht des Gerichts habe der Fahrer fahrlässig gehandelt, weil er bei der bei der Beladung seines Fahrzeuges mit einem Ladegut unbekannten spezifischen Gewichts und unbekannter Menge die vorherige Wägung unterlassen habe Dies gelte umso mehr, als sich am Fahrzeug keine Überladungsanzeichen feststellen ließen. Die Tatsache, dass zuvor eine ähnliche Fahrt mit ähnlichem Fräsgut in nicht überladenem Zustand stattgefunden habe, könne den Fahrer nicht entlasten, da es sich angesichts der vorgenannten Umstände hierbei lediglich um Glück gehandelt habe.