Länder fordern Anteil an Auslandsbußgeldern
- Details
- Erstellt am Montag, 08. März 2010 10:00
Die Vollstreckbarkeit der in anderen EU-Staaten rechtskräftig gewordener Bußgelder am Heimatwohnsitz wird noch in diesem Jahr für Autofahrer zur Wirklichkeit werden. Inzwischen befasste sich der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Seit seiner Sitzung am 5. März gibt es allerdings einen heftigen Streit um die Verteilung der Einnahmen. In ihren Beschluss fordern die Länder ihren Anteil an der neuen Einnahmequelle.
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist das Bundesamt für Justiz für das Eintreiben von rechtskräftig gewordenen Knöllchen ab 70 Euro aus anderen EU-Staaten zuständig. Der Erlös soll dem Bund zufließen. Die Länderkammer beschloss einen Änderungwunsch: „Am Erlös aus der Vollstreckung sind je zur Hälfte der Bund und die Länder nach Einwohnern beteiligt.“
Begründet wird die Forderung durch die Verwaltungsbeteiligung der Länder. Beim Eintreiben der Bußgelder leisten die Bundesländer dem Bundesamt für Justiz Amtshilfe durch Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte. Diese sei zwar grundsätzlich kostenfrei, doch sehen sich die Länder einseitig auf Dauer durch diesem neuen Aufwand finanziell belastet. Bei Betroffenen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten in Deutschland ist die Regelung bereits jetzt eindeutig. Geldsanktionen und gegebenenfalls anfallende Vollstreckungsgebühren stehen dem ausländischen Vollstreckungsstaat zu.
Mit dem Gesetz zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen innerhalb der Europäischen Union wird ein EU-Rahmenbeschluss der EU-Mitgliedsstaaten aus dem Jahr 2005 in nationales Recht umgesetzt. Im deutschen Gesetzentwurf ist ein weitgehender Rechtsschutz enthalten. Auch wird es keine Halterhaftung durch die Hintertür geben. Bereits bisher sind vergleichbare Regelungen mit Österreich in Kraft. Die Harmonisierung des EU-Beschlusses beziehungsweise dessen Umsetzung in deutsches Recht mit dem bilateralen Abkommen über Amts- und Rechtshilfe vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich ist vorgesehen.
Weitere Informationen über den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen“ finden Sie hier.