900 Meter Tempo-30-Zone ist nicht zu groß
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- Erstellt am Freitag, 22. Januar 2010 10:30
900 Meter nach Beginn einer Tempo-30-Zone kann sich ein Verkehrsteilnehmer nicht auf einen unzulässig zu groß bemessenen tempobeschränkten Bereich berufen und damit einen Geschwindigkeitsverstoß rechtfertigen, wie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervorgeht (Az.: 3 Ss OWi 948/08).
Ein Autofahrer geriet in eine Tempokontrolle. Er hatte 900 Meter nach Einfahrt in eine Tempo-30-Zone seine Geschwindigkeit über das zulässige Tempo hinaus erhöht. Er rechtfertigte seinen Verstoß damit, dass er den Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung bereits verlassen haben müsse. Nach 900 Metern könne die Tempobegrenzung nicht mehr wirksam sein, da die Tempo-30-Zone ansonsten größer als zulässig bemessen worden wäre.
Dem widersprach das OLG. Der Autofahrer befand sich bei seinen Tempoverstoß sehr wohl noch im Bereich des Verkehrszeichens 274.1. des § 41 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO). 900 Meter sei noch keine zu große Zonenausdehnung, die ihn eventuell bei Fehlen zusätzlich äußerer Merkmale einer Geschwindigkeitsbeschränkung entlasten könne. Eine zu große Zonenausdehnung werde vielmehr erst bei mehreren Kilometern angenommen.