Mofa-Verbot wegen Beeinträchtigungen durch Diabetes
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- Erstellt am Dienstag, 08. Dezember 2009 10:25
Wer infolge einer Erkrankung unter eingeschränktem Sehvermögen und vorübergehenden Bewusstseinstrübungen leidet, ist nicht mehr in der Lage am Straßenverkehr teilzunehmen. Da die Anforderungen an die Fahreignung auch bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen gelten, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) einen Beschluss der Vorinstanz bestätigt und einem Mofafahrer mit Diabetes-Erkrankung untersagt, mit seinem Mofa am Straßenverkehr teilzunehmen (Az.: CS 07.2188).
Bei dem Mofahrer besteht eine langjährige Diabetes-Erkrankung. Wiederholt kam es zu Unterzuckerungen und Stoffwechselentgleisungen und damit einhergehend zu Bewusstseinstrübungen beziehungsweise -verlusten und eingeschränktem Sehvermögen. Nachdem der Diabetiker freiwillig den Führerschein abgegeben hatte, weil es infolge einer Unterzuckerung zu einem Unfall gekommen war, wurde ihm ein gutes Jahr später von der Fahrerlaubnisbehörde auch das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen im Straßenverkehr verboten. Zu diesem Verbot kam es, nachdem der Mann - erneut wegen Unterzuckerung - die Kontrolle über sein führerscheinfreies Mofa verlor. Er fuhr dabei laut Polizeibericht so massiv in Schlangenlinien, dass andere Fahrzeuge nur durch Ausweichen oder Abbremsen einen Zusammenstoß vermeiden konnten. Gegen dieses Verbot legte der Mann Widerspruch ein.
Mit seiner Begründung machte der Mofafahrer insbesondere geltend, dass er nach dem Mofavorfall seine Gewohnheiten bezüglich der Insulinzufuhr geändert habe, so dass er plötzliche Stoffwechselentgleisungen nun vermeiden könne. Aufgrund der geänderten Einnahmegewohnheiten seiner Medikamente sei auch nicht zu erwarten, dass wieder unterzuckerungsbedingte Störungen auftreten. Es hätte daher zur weiteren Sachverhaltsaufklärung eine medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) angeordnet werden dürfen und müssen.
Der BayVGH hat das Verbot nun bestätigt. Denn § 3 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bestimmt, dass die Straßenverkehrsbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen hat, wenn jemand sich hierzu als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Die Ungeeignetheit zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen bestimmt sich dabei nach den Vorschriften, die auch für das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge gelten. Dies sei schon von daher sachgerecht, als es beim Führen fahrerlaubnisfreier ebenso wie beim Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge um eine Teilnahme am Straßenverkehr und um die dafür erforderliche Umsicht, Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit gehe. Das Gefährdungspotential, welches hierbei von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnisfreien Mofas ausgehen kann, rechtfertige es, diesen Maßstab an die Fahreignung anzulegen.
Die Beibringung einer MPU sei zudem vorliegend schon von daher nicht geboten gewesen, da die Fahreignung bereits aufgrund des eingeschränkten Sehvermögens zu verneinen gewesen sei, wie aus einem entsprechenden Gutachten zur Fahrtüchtigkeit des Mofafahrers hervorgeht. Schon aus diesem Grund sei dem Mann auch die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge abzusprechen, da § 12 FeV klarstelle, dass die Anforderungen an das Sehvermögen auch für das Führen von Fahrzeugen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV gelten.