Keine generelle Radweg-Pflicht für Radler
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- Erstellt am Freitag, 13. November 2009 10:35
Fahrradfahrer dürfen generell auch die Straße benutzen und sind selbst dann nicht dazu verpflichtet ausschließlich Radwege zu befahren, wenn diese vorhanden sind. Das geht aus einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hervor (Az..: BayVGH 11 B 08.186).
Mit seiner Entscheidung hat der BayVGH die Rechte der Radfahrer als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer entscheidend gestärkt, indem er klarstellte, dass Fahrradfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren dürfen und Städte und Gemeinden nur im Ausnahmefall Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen dürfen. Der Kläger setzte sich damit gegen die Stadt Regensburg durch, die nun zwei gemeinsame Geh- und Radwege von der Benutzungspflicht befreien muss.
Im konkreten Fall hatte die Stadtverwaltung einseitige gemeinsame Geh- und Radwege neben der Straße eingerichtet und durch blaue Schilder für beide Fahrtrichtungen eine Benutzungspflicht angeordnet. Die Zweirichtungswege führten durch Tempo-30-Zonen und außerorts entlang von Straßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Die Benutzungspflicht begründete die Stadt mit Sicherheitserwägungen. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und stellte klar, dass Radwege nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden dürfen, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Im vorliegenden Fall konnten die Richter eine solche Gefährdung nicht erkennen. Sie setzten stattdessen weitreichende Maßstäbe für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung und stellten in ihrer Urteilsbegründung fest, dass davon ausgegangen werden müsse, dass auch in zahlreichen anderen Fällen die Radwegebenutzungspflicht widerrechtlich angeordnet wurde.
Damit bestätigte das Gericht, dass die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht - und damit das Verbot für Radfahrer, auf der Fahrbahn zu fahren - die Ausnahme sein muss. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht das Fahrradfahren auf Fahrbahnen bereits seit dem 1. September 1997 als Regelfall vor und lässt es nur ausnahmsweise zu, Radwege mit dem blauen Radwegeschild als benutzungspflichtig zu kennzeichnen. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt formal nur für Bayern. Aufgrund seiner ausführlichen Begründung erlangt es allerdings den Charakter eines Grundsatzurteils, an dem sich auch Verwaltungsgerichte in anderen Bundesländern orientieren dürften.