Zusatzschild gilt nur für das Verkehrszeichen darüber


Ein Zusatzschild, welches sich unter mehreren Verkehrszeichen befindet, gilt nur für das unmittelbar über ihm angebrachte Verkehrszeichen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor (Az: 2 Ss OWi 482/09 OLG Hamm).

Ein Autofahrer wurde am 11. März 2009 vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt, weil er außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit fahrlässig überschritten hatte. Dagegen legte er Rechtsbeschwerde beim OLG ein.

Das OLG hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen. Eine Zulassung wäre möglich gewesen, wenn die Beschwerde trotz der geringen Bußgeldsumme eine Frage aufgeworfen hätte, deren Beantwortung der Rechtsfortbildung dienen würde. Das war nicht erkennbar, da hier bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung Auslegungssicherheit geschaffen wurde. So gilt ein Zusatzschild im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur für das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrsschild.

Das ergibt sich aus § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO, der bestimmt, dass Zusatzschilder „dicht unter den Verkehrszeichen angebracht“ sind. Hieraus wird einhellig gefolgert, dass ein Zusatzschild nur für das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen Geltung beansprucht, nicht aber für weitere auf dem Träger - zulässig - angebrachte Verkehrszeichen. Aus dem Umstand, dass die StVO von „den“ Verkehrszeichen spricht, kann nicht hergeleitet werden, dass sich ein Zusatzschild auf sämtliche an demselben Träger über ihm angebrachten Verkehrszeichen beziehe. Der Verordnungsgeber hat sich der Pluralform bedient, um eine für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gültige generell-abstrakte Aussage zu treffen. Dementsprechend wird auch der Begriff „Zusatzschild“ in der Pluralform verwendet.