Ohne Gesetz kein Bußgeld nach Videomessung
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- Erstellt am Donnerstag, 10. September 2009 09:10
Als Konsequenz aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. August 2009 (AZ: 2 BVR 941/08), hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) die sofortige Einstellung aller Bußgeldverfahren gefordert, die auf der Auswertung von Videokontrollen basieren.
Die Verfassungsrichter bemängelten, dass es für Videokontrollen in Mecklenburg-Vorpommern keine gesetzliche Grundlage gebe. Die permanente Überwachung des Verkehrsflusses per Video stelle einen Eingriff in das verfassungsmäßig geschützte Recht der Verkehrsteilnehmer auf informationelle Selbstbestimmung dar. Ein solcher Eingriff sei zwar grundsätzlich nicht unzulässig, bedürfe aber einer Ermächtigung durch den Gesetzgeber . Ein bloßer ministerieller Erlass, wie in Mecklenburg-Vorpommern, oder eine Verwaltungsrichtlinie könne diesen Grundrechtseingriff keinesfalls rechtfertigen. Laut den Informationen des DAV fehlen bislang in allen Bundesländern, in denen automatische Video-Geschwindigkeitsmessungen – etwa mit dem Videosystem „VKS“ – durchgeführt werden, die gesetzlichen Ermächtigungen.
Das Bundesverfassungsgericht hat offen gelassen, ob die erlangten Erkenntnisse in einem Bußgeldverfahren verwertet werden dürfen und diese Entscheidung den Fachgerichten überlassen. Aus rechtsstaatlicher Perspektive kann laut DAV nur die sofortige Einstellung derartiger Verfahren gefordert werden. Der Gesetzgeber stehe nach dem Spruch der Verfassungsrichter in der Bringschuld, eine entsprechende gesetzliche Eingriffsgrundlage zu erlassen. Solange das nicht geschehen sei, dürfe dies nicht zur Lasten der Verkehrsteilnehmer gehen.
Für Betroffene empfiehlt es sich derzeit, den Bußgeldbescheid nicht zu akzeptieren und Einspruch einzulegen. Nur so kann die Chance auf eine Verfahrenseinstellung wahrgenommen werden. Es ist zu erwarten, dass bis zum in Kraft treten der gesetzlichen Bestimmungen zur automatischen Video-Geschwindigkeitsmessung in den entsprechenden Verfahren, eine Einstellung erreicht werden kann. Eine Wiederaufnahme bereits rechtskräftig abgeschlossener Verfahren habe hingegen keine Chance.