Defektes Motorrad darf unbeleuchtet geschoben werden
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- Erstellt am Montag, 24. August 2009 09:25
Ist ein Fahrzeug defekt und die Verkehrssicherheit durch eine nicht funktionierende Beleuchtung beeinträchtigt, muss das Fahrzeug umgehend aus dem Verkehr gezogen werden und darf nicht mehr betrieben werden. Dies gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg jedoch nicht für Motorräder (Az.: 2 U 9/96).
Der Betrieb eines Fahrzeugs endet nach verkehrstechnischer Auffassung erst mit der Motorstillegung außerhalb des öffentlichen Verkehrs. Das hat zur Folge hat, dass sich ein auf der Fahrbahn geschobenes und defektes Motorrad oder Mofa noch im Betrieb befindet. Und aus der in § 17 Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegten Beleuchtungspflicht folgt, dass bei Dunkelheit außerorts grundsätzlich jedes Fahrzeug beleuchtet sein muss, so dass Fahrzeuge bei Eintritt von Mängeln, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, regelmäßig aus dem Verkehr zu ziehen sind (§ 23 Abs. 2 1. Halbsatz StVO).
Für Fahrräder und Krafträder ergibt sich aus § 23 Abs. 2 2. Halbsatz StVO jedoch eine Ausnahme. Denn der entsprechende Paragraph hat den Zweck, die schon früher für Fahrräder geltende Ausnahme auch auf Krafträder auszudehnen. Diese müssen demgemäß selbst dann nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen werden, wenn ihre Beleuchtung versagt. Vielmehr dürfen sie auch mit nicht funktionstüchtiger Beleuchtung geschoben werden. Die Auffassung, ein bei Dunkelheit geschobenes Motorrad sei stets zu beleuchten, ist deshalb nach Ansicht des OLG Oldenburg überholt.