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Montag, 10. August 2009 um 09:28 |
Änderungen an der Auspuffanlage, die sich aufgrund von Verschleißerscheinungen mit der Zeit ergeben haben, führen nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe – im Gegensatz etwa zum bewussten Ausbau eines „dB-Killers“ – nicht zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Kraftrad (Az.: 1 Ss 30/05).
Ein 49-jähriger Motorradfahrer war im Mai 2003 in der Nähe von Karlsruhe einer Verkehrskontrolle unterzogen worden, weil der beschädigte Auspuffendtopf seines Kraftrades der Marke Kawasaki einen erheblichen Geräuschpegel verursacht hatte. Das Landratsamt Karlsruhe setzte hierauf im Mai 2003 gegen ihn eine Geldbuße von 50 Euro fest. Zudem erhielt der Fahrer einen Eintrag über drei Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister, da durch den von ihm eingebauten „Racing-Endtopf“ die Betriebserlaubnis des Kraftrades erloschen sei. In der auf seinen Einspruch hin vor dem Amtsgericht Karlsruhe im Dezember 2004 durchgeführten Hauptverhandlung stellte sich allerdings heraus, dass der eingebaute Auspuffendtopf im Originalzustand über eine EWG-Betriebserlaubnis verfügte und für Krafträder der Marke Kawasaki freigegeben war. Ursprünglich vorhandene Querbleche waren in der Folgezeit entweder vom Betroffenen entfernt worden oder durch Verschleiß oder Korrosion abgefallen. Da das Fahrzeug deshalb nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entsprochen hatte, bestätigte das Amtsgericht Karlsruhe den Bescheid des Landratsamtes. Die dagegen beim OLG eingelegte Rechtsbeschwerde führte dann zum Freispruch des Motorradfahrers.
Das Erlöschen einer erteilten Betriebserlaubnis setzt nach § 19 Abs. 2 StVZO eine willentliche Umgestaltung der Fahrzeugbeschaffenheit voraus, wie etwa durch Ein- oder Ausbau von Teilen oder Werkarbeiten am Fahrzeug, weshalb bloße Veränderungen aufgrund natürlichen Verschleißes hierfür nicht ausreichen. Außerdem stünde mit § 17 Abs.1 StVZO der Verwaltung ein verhältnismäßigeres Mittel zur Verfügung., Die Verwaltungsbehörde kann dem Halter bei unvorschriftsmäßigem Zustand des Fahrzeuges eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr untersagen oder beschränken. Demnach habe das nicht ausschließbar auf natürliche Ursachen zurückzuführende Fehlen der Querbleche am Auspuffendtopf nicht zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Kraftrad geführt.
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