Verleiher haftet bei fehlendem Führerschein mit
- Details
- Erstellt am Dienstag, 04. August 2009 08:15
Wer sein Motorrad verleiht, muss sich vom Entleiher eine für das Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis zeigen lassen. Unterlässt er dies und kommt es während der Fahrt zu einem schweren Unfall, kann sich der Verleiher nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Dresden der fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässigem Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig machen (Az.: 217 Ds 102 Js 15751/07).
Der 22 Jahre alte Angeklagte überließ sein Motorrad dem damals 21-jährigen Geschädigten für eine Probefahrt. Kurz nachdem er das Motorrad – eine 120 PS starke, sportliche Maschine mit einer Höchstgeschwindigkeit von rund 265 Stundenkilometer – erhalten und sich zu einer Spritztour aufgemacht hatte, setzte der Entleiher mit einer erheblichen Beschleunigung zum Überholen einer Reihe von insgesamt drei Pkw an. Obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort auf 50 Stundenkilometer beschränkt war, beschleunigte er das Kraftrad auf eine Geschwindigkeit von über 100 Stundenkilometern. Als einer der Pkw nach links in eine Straße abbog, prallte der Geschädigte mit großer Wucht auf den abbiegenden Pkw auf. Dabei erlitt er so schwere Verletzungen, dass er kurz darauf verstarb. Die Insassen des Pkw erlitten durch den Zusammenstoß erhebliche Verletzungen.
Der Geschädigte war zum Zeitpunkt des Unfalls zwar im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Pkw, nicht jedoch einer Erlaubnis zum Führen von Krafträdern. Dessen ungeachtet war er in der Vergangenheit bereits mehrfach mit Krafträdern gefahren, was auch der Angeklagte gesehen hatte. Zum Zeitpunkt der Übergabe des Kraftrads ging der Angeklagte daher davon aus, dass der Geschädigte seine Erlaubnis zum Führen von Krafträdern zeitgleich mit derjenigen zum Führen von Pkw erworben hatte, wie es bei ihm selbst der Fall gewesen war. Auf den Gedanken, sich den entsprechenden Führerschein zeigen zu lassen, kam der Angeklagte nicht. Er hätte sich allerdings versichern können und auch müssen, dass der Geschädigte tatsächlich über die Erlaubnis zum Führen des Kraftrads verfügte, als er es ihm übergab. Dem Angeklagten war bewusst, dass der Geschädigte von seinem sportlichen Motorrad fasziniert war. Es war für den Angeklagten auch voraussehbar, dass es leicht zu einem folgenschweren Unfall mit Personenschaden kommen kann, wenn jemand eine Maschine fährt, der die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat.
Der Angeklagte hat sich daher einer fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht. Denn er hat durch Fahrlässigkeit mittelbar körperliche Misshandlungen und Gesundheitsschädigungen bei zwei anderen Personen verursacht, namentlich den verletzten Fahrzeuginsassen. Wenngleich der Geschädigte als unmittelbarer Verursacher des Unfalls anzusehen ist, hat der Angeklagte durch sein Vorverhalten dennoch die Kausalitätskette zurechenbar in Gang gesetzt: Indem er sein Kraftrad dem Geschädigten zu einer Probefahrt überließ, ohne sich zu vergewissern, ob dieser tatsächlich über die Erlaubnis zum Führen des Kraftrads verfügt, hat er die ihm als Halter des Motorrads obliegenden Sorgfaltspflichten in vorwerfbarer Weise verletzt und damit den späteren Unfall erst ermöglicht. Gleichzeitig war für den Angeklagten aufgrund seines Alters und seines persönlichen Erfahrungshorizontes voraussehbar, dass es leicht zu einem folgenschweren Unfall mit Personenschaden kommen konnte. Der Angeklagte hat sich daher außerdem des fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht. Hinsichtlich der beiden Delikte liegt Tateinheit vor. Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung des Geschädigten ist dagegen nicht gegeben, da der Unfalltod sich hier als das Ergebnis einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Geschädigten darstellt, die dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden kann.
Infolge der Straftaten war bei dem Angeklagten über die Verhängung einer Strafe hinaus die Entziehung der Fahrerlaubnis beziehungsweise die Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 StGB zu prüfen. Für das schwerwiegendere Delikt der fahrlässigen Körperverletzung sieht § 229 StGB als Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Im Fall des Angeklagten erwies sich eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je zehn Euro als angemessen. Strafmildernd war dabei die geständige Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen. Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Gericht hingegen abgesehen, da unter der Würdigung aller Umstände aus der Tat nicht ohne weiteres auf eine derzeitige Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zu schließen war. Gleichwohl hielt es das Gericht für geboten, dem Angeklagten für die Dauer von drei Monaten zu verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.