Betanken eines Oldtimers ist keine Wartung
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- Erstellt am Freitag, 14. August 2009 09:05
Eine Fahrt mit einem Oldtimer-Kraftfahrzeug, das mit einem roten Kennzeichen versehen ist, dient nicht der Wartung, wenn die Fahrt ausschließlich zu dem Zweck durchgeführt wird, das Fahrzeug zu betanken. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden hervor (Az. SS (OWi) 213/05).
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Besitzer einen Oldtimer mit rotem Kennzeichen an den Grenzübergang Bad Muskau, da er preiswert in der Republik Polen tanken wollte. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Fahrzeugs zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt. Gegen das Urteil wandte sich der Oldtimer-Fahrer mit einer Rechtsbeschwerde. Er trug vor, dass die Fahrt zur Wartung des Fahrzeuges durchgeführt wurde, weil das Betanken allgemein zu Wartungsarbeiten zähle.
Eine Überprüfung des Urteils deckte keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. So ist das AG rechtsfehlerfrei zu der Annahme gelangt, dass die Fahrt ausschließlich zum Zwecke des Betankens durchgeführt wurde. Die damit entscheidungserhebliche Frage, ob mit roten Kennzeichen versehene Kraftfahrzeuge eine Fahrt mit dem ausschließlichen Ziel der Betankung durchführen dürfen, ist noch nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Sie wurde in der Folge jedoch vom Amtsgericht zutreffend verneint. Der Oldtimer bedurfte nur dann keiner Zulassung nach § 18 Abs. 1 StVZO, wenn die Fahrt zum Zwecke der Wartung des Oldtimers durchgeführt worden wäre (§ 1 Abs. 1 Satz 2 StVZOAusnV 49). Das Betanken eines Fahrzeugs stellt jedoch keine Wartung im Sinne dieser Vorschrift dar.
Der Begriff der Wartung kann schon deshalb nicht dahingehend ausgelegt werden, dass darunter auch das Betanken eines Kraftfahrzeuges fällt, da unter "Wartung" im allgemeinen Sprachgebrauch eine Maßnahme der vorbeugenden Instandhaltung verstanden wird, die grundsätzlich vor Eintritt eines bestimmten schadensbedingten Zustandes durchgeführt wird. Dazu gehört zwar das Nachfüllen von Betriebsstoffen, doch kann dieses Nachfüllen nur dann als Wartung verstanden werden, wenn es als vorbeugende Maßnahme dazu dient, Verschleißerscheinungen zu vermindern oder zu verhindern. Das Betanken eines Kraftfahrzeuges erfüllt diese Voraussetzungen regelmäßig nicht.
Diese Auslegung wird durch den erklärten Willen des Gesetzgebers bestätigt. Dieser sah sich zu StVZOAusnV 49 veranlasst, weil die Zahl der Personen und Vereinigungen gewachsen war, die sich um die Förderung und Pflege von Oldtimer- und Veteranenfahrzeugen bemühen. Diese Fahrzeuge sieht der Gesetgeber nicht mehr als übliche Beförderungsmittel an, sondern als Gegenstände der Pflege von Automobiltradition und technischem Kulturgut. Die Freistellung von der Zulassungspflicht und die generelle Verwendung von roten Kennzeichen soll die Teilnahme der Fahrzeuge an entsprechenden Veranstaltungen ermöglichen. Der bis zum Inkrafttreten der StVZOAusnV 49 allein geltende § 28 StVZO hatte dagegen die Verwendung von roten Kennzeichen auf Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten beschränkt. Die roten Kennzeichen dürfen gemäß § 1 Abs. 1 StVZOAusnV 49 deshalb davon abweichend auch für die Zu- und Abfahrten der Fahrzeuge im Zusammenhang mit solchen Veranstaltungen sowie für Fahrten ausgegeben und verwendet werden, die der Begutachtung, Prüfung, Reparatur, Wartung oder dem Standortwechsel dienen. Da das Tanken nicht darunter fällt, war die Geldbuße in Höhe von 50 Euro rechtmäßig.