Bußgelder bis 250 Euro sind in der Regel jedem zumutbar


Spricht eine Gericht eine Geldbuße aus, muss der Tatrichter auch Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen treffen, damit dieser durch das Bußgeld nicht unverhältnismäßig belastet wird. Dass in der Regel eine solche Feststellung erst ab einer Bußgeldhöhe von mehr als 250 Euro notwendig ist, pflichtete unlängst auch das Oberlandesgericht OLG Celle bei (Az.: 311 SsBs 43/08).

Der Angeklagte war des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel für schuldig befunden worden, da die bei ihm entnommene Blutprobe einen THC-Gehalt von 37,6 ng/ml aufwies. Er wurde deshalb zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt und mit einem Fahrverbot von einem Monat belegt. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen hatte das Gericht keine Feststellungen getroffen, weshalb der Betroffene Rechtsbeschwerde gegen das Urteil einlegte.

Die Beschwerde führte nicht zum Erfolg, da solche Feststellungen nur nötig gewesen wären, soweit es sich nicht um eine geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG gehandelt hätte. In seiner bisherigen Rechtsprechung war das OLG Celle bei einer Geldbuße von mehr als 100 Euro von einer nicht mehr geringfügigen Ordnungswidrigkeit ausgegangen. Andere Bußgeldsenate sahen die Verpflichtung zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen durch den Tatrichter bereits seit längerem erst ab einer Geldbußen über 250 Euro als geboten an (etwa OLG Zweibrücken, NZV 1999, 219). Vor diesem Hintergrund gab das OLG Celle seine bisherige Rechtsprechung auf und schloss sich der mittlerweile überwiegenden Ansicht der Bußgeldsenate an, wonach das in den letzten Jahren gestiegene allgemeine Lohn- und Preisniveau es rechtfertige, nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betroffenen zu verlangen, wenn die verhängte Geldbuße 250 Euro nicht übersteigt.

Dabei orientiert sich der Senat an der in § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG festgelegten Wertgrenze, die erreicht werden muss, um ein Urteil mit der Rechtsbeschwerde angreifen zu können. Hierin kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, das Ordnungswidrigkeitenrecht im Sinne von Verfahrensbeschleunigung und Vereinfachung zu entlasten. Der Gedanke findet sich auch in der für die Verwaltungsbehörde maßgeblichen Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), die in ihrem Bußgeldkatalog für mehrere Verstöße pauschal eine Geldbuße von 250 EUR vorsieht, ohne dass es dabei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ankommen soll. Werden dem Tatrichter im Einzelfall besondere Umstände bekannt, die befürchten lassen, dass die Geldbuße die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in unzumutbarer Weise belastet, verbleibt es bei der Verpflichtung diese aufzuklären. Dadurch, wie auch durch die Möglichkeit der Gewährung von Ratenzahlung, kann den Interessen des Betroffenen ausreichend Rechnung getragen werden.