Kein Bußgeld für Badelatschen am Steuer


Das Führen eines Kraftfahrzeuges mit hierzu ungeeignetem Schuhwerk wie Badelatschen oder Pantoffeln führt nicht automatisch zu einem Bußgeld. Ein solches Fehlverhalten ist erst dann bußgeldbewehrt, wenn es in der Folge zu einer Schädigung, Gefährdung oder Belästigung Dritter kommt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle per Beschluss klargestellt (Az.: 322 Ss 46/07 (Owiz)).

Der Betroffene wurde vom Amtsgericht (AG) wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen Sonstige Pflichten eines Fahrzeugführers gemäß § 23 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) zu einer Geldbuße von 57,50 EUR verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts befuhr der Betroffene am Steuer eines Lkw die Autobahn 27. Während der Fahrt trug er Pantoffeln, die vorn geschlossen, aber hinten offen waren und nicht über einen Fersenriemen verfügten. Der Betroffene hat diesen Umstand eingeräumt, war jedoch der Auffassung, dass sein Schuhwerk ordnungsgemäß gewesen sei. Das Amtsgericht hat unter Hinweis auf die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge BGVD 29“ (Die Vorschrift besagt, dass beim Führen eines Lkws Schuhwerk getragen werden muss, das den Fuß umschließt) ausgeführt, dass der Fahrer durch sein ungenügendes Schuhwerk gegen § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen habe. Hiergegen wendete sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde unter Hinweis darauf, dass der zugrunde liegende Sachverhalt bisher weder in der StVO noch in der Rechtsprechung behandelt worden sei.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte in der Sache zumindest vorläufigen Erfolg, da das bloße Fahren eines Kraftfahrzeugs ohne geeignetes Schuhwerk nicht mit einem Bußgeld sanktioniert wird – solange hieraus keine Folgen entstehen. Dem Amtsgericht war zwar nach Auffassung des OLG beizupflichten, insoweit es der Meinung war, dass es mit den Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers unvereinbar ist, ein Kraftfahrzeug ohne oder mit hierfür ungeeignetem Schuhwerk zu führen, da das Fahren ohne geeignetes Schuhwerk infolge einer dadurch bedingten Fehlbedienung der Pedale oder eines Abrutschens von den Pedalen mit erheblichen Risiken verbunden sein kann. Bußgeldbewehrt ist ein solches Fehlverhalten allerdings erst dann, wenn hierdurch ein Dritter geschädigt, gefährdet oder belästigt wird. Nur in solchen Fällen kann der Fahrzeugführer auch strafrechtlich oder bußgeldrechtlich für einen dadurch verursachten Schaden verantwortlich sein. Dass ein Dritter in einer solchen Weise beeinträchtigt wurde, ließ sich dem Sachverhalt jedoch nicht entnehmen. Das Urteil war daher – und insbesondere weil § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO das Fahren ohne geeignetes Schuhwerk eben nicht explizit verbietet – aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Wer ohne geeignetes Schuhwerk unterwegs ist, sollte sich vor allem vor Augen führen, dass schnell etwas passieren kann. Wer dann barfüßig oder mit Badelatschen an den Füßen aus seinem Wagen steigt, dürfte es schwer haben nachzuweisen, dass der Unfall mit festerem Schuhwerk nicht abzuwenden gewesen wäre. Schon aufgrund dieses Risikos sollte ein Fahrzeugführer nur geeignetes Schuhwerk tragen. Zudem sollte man nicht vergessen, dass sich im Schadensfall neben der Bußgeldfrage seitens der Versicherung auch noch die Frage des Mitverschuldens stellt.