Keine Kennzeichnung beim Transport von Behinderten notwendig
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- Erstellt am Dienstag, 14. Juli 2009 09:03
Im Gegensatz zum Transport von Minderjährigen mit Schulbussen, gilt für den Transport von erwachsenen Behinderten keine besondere Kennzeichnungspflicht der verwendeten Fahrzeuge. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgericht (OLG) Celle hervor (Az.: 322 Ss 14/01).
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurden mit einem Kleinbus der Marke VW am 1. Februar 1999 gegen 16.05 Uhr drei erwachsene Behinderte von einer Behindertenwerkstatt zu den jeweiligen Wohnorten befördert. Das Fahrzeug wurde von einer Firma eingesetzt, deren Geschäftsführer der Betroffene ist. Diese GmbH führt regelmäßig Beförderungen von behinderten Menschen zwischen deren Wohnungen und deren Arbeitsplätzen – in der Regel Behindertenwerkstätten – durch. An dem Fahrzeug waren jedoch weder an der Stirn- noch an der Heckseite die Sinnbilder ‘Schüler’ der Anlage 4 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) angebracht. Diesen Sachverhalt hat der Betroffene eingeräumt. Er ist jedoch der Auffassung, dass bei einem Transport erwachsener Behinderter keine besondere Kennzeichnungspflicht besteht. Aus diesem Grund wollte er das Urteil des Amtsgerichts, mit welchem er zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt wurde, nicht akzeptieren und legte Rechtsbeschwerde ein.
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt generell den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Ferner ist der Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 21. Juni 1975 geregelt worden (BOKraft). Die BOKraft enthält dabei insbesondere Vorschriften über die Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der verwendeten Fahrzeuge sowie deren Kennzeichnung. So müssen Fahrzeuge, die für Schülerbeförderungen besonders eingesetzt sind, nach § 33 Abs. 4 BOKraft an der Stirn- und Rückseite mit einem Schild nach Anlage 4 (‘Schüler’) kenntlich gemacht sein. Zwar gibt es für bestimmte Fälle der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenbeförderung eine allgemeine Befreiung von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, dies hat das Amtsgericht jedoch verkannt, indem es annahm, dass die Kennzeichnungspflicht auch beim Transport erwachsener Behinderter besteht.
Dieser Auffassung erteilte der Senat eine klare Absage. So ordnet § 33 Abs. 4 BOKraft die Kennzeichnungspflicht nur für Schülerfahrten an. Eine Kennzeichnungspflicht für den Transport von Behinderten läge nur dann vor, wenn es sich um minderjährige Behinderte handelt. Da dem § 33 Abs. 4 BOKraft darüber hinaus gerade nicht zu entnehmen ist, dass die Kennzeichnungspflicht auch für die Beförderung erwachsener Behinderter gilt, hat der Betroffene auch keinen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt. Der Rechtsbeschwerde des Mannes wurde daher stattgegeben, das Urteil wurde aufgehoben.