Parken und Schieben von Kfz trotz Verbotszeichen erlaubt
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- Erstellt am Montag, 20. April 2009 08:39
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hat kürzlich per Beschluss klargestellt, dass der Bedeutungsgehalt des Verbotszeichens 260 der StVO (Foto oben) weder das Schieben noch das Parken von Krafträdern beinhaltet (Az.: 1 Ss 65/08). Damit wurde der 48 Jahre alte Betroffene vom Vorwurf eines fahrlässigen ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr freigesprochen, nachdem er sein Motorrad in einem so beschilderten Bereich geparkt hatte.
Der Mann hatte im Juli 2007 sein Kraftrad am Seeufer eines Badesees bei Karlsruhe abgestellt, obwohl dieser Verkehrsbereich durch das Verbotszeichen 260 gesperrt gewesen war. Dabei war er bis zu dem Schild mit seinem Kraftrad gefahren, hatte es von dort an bis zum Abstellplatz geschoben und es an dieser Stelle fünf bis sechs Stunden belassen. Das Amtsgericht hat dieses Verhalten als Ordnungswidrig angesehen, weil das Verbotszeichen 260 auch den ruhenden Verkehr erfasse und ihn deshalb wegen fahrlässigen ordnungswidrigen Verhaltens zu einer Geldbuße von 15 Euro verurteilt. Das sah das OLG Karlsruhe anders, weshalb es die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wegen grundsätzlicher Bedeutung zuließ.
Nach Ansicht des Senats verbietet das Verbotszeichen 260 gerade nicht das Schieben von Krafträdern. Mit der Einführung dieses Verkehrszeichens durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 19.03.1992 habe der Verordnungsgeber nämlich lediglich eine nähere Aufschlüsselung und Spezifizierung des allgemeinen Verbotszeichens 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ (Verbotszeichen mit weißer Innenfläche) vornehmen wollen. Bei dem Zeichen 250 finde sich aber hinsichtlich seines Anwendungsbereichs die bereits durch den Verordnungsgeber selbst vorgenommene ausdrückliche Einschränkung, dass das Verbot unter anderem nicht das Schieben von Krafträdern erfasse. Ebenso wenig werde der ruhende Verkehr von dem Verkehrsverbotszeichen 260 erfasst.
Da die Verbotszone somit auch erlaubterweise benutzt werden könne - nämlich dann, wenn ein Kraftrad wie im vorliegenden Fall nur geschoben und nicht gefahren werde - sei der Bedeutungsgehalt des Verbotszeichens unklar. Der durchschnittliche Verkehrs-Teilnehmer könne diesem nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass es auch das Halten und Parken von Kraftfahrrädern verbiete, zumal die Straßenverkehrsordnung für Halte- und Parkverbote in § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO besondere Zeichen vorsehe. Wolle die zuständige Behörde daher neben dem durch das Zeichen 260 erfassten Einfahren von Krafträdern in den geschützten Bereich auch deren Halten beziehungsweise Parken verbieten, so müsse sie entsprechend § 41 Abs.2 Nr.8 StVO zusätzliche Verbotsschilder aufstellen.
Foto: Gerd Altmann/Pixelio