Wer ein Verkehrsdelikt im EU-Ausland begeht, wird bald für seinen Verkehrsverstoß am deutschen Wohnsitz zahlen müssen. Am 13. Januar fasste das Bundeskabinett einen entsprechenden Beschluss und bereits am 12. Februar könnte die Gesetzesvorlage auf der Tagesordnung des Bundesrates stehen. Bislang gilt eine vergleichbare Regelung nur für Knöllchen aus Österreich.
Verkehrsdelikte in der Schweiz können teuer werden. Bei schweren Tempoverstößen greift nicht der Bußgeldkatalog, sondern werden vom Gericht deliktsangemessene Tagessätze verhängt. Zur Ermittlung der Tagessatzhöhe wird auch das Vermögen herangezogen. Ein Tagessatz kann bis zu 3.000 Franken (knapp 2.000 Euro) betragen.
Schon mehrfach hieß es, das Ende der straffreien Verkehrssünden im Ausland sei gekommen. Spätestens Anfang 2009 sollten Knöllchen aus dem Ausland über mehr als 70 € auch in Deutschland vollstreckt werden können. Dass dem nun doch nicht so ist, bestätigte jetzt Medienberichten zufolge Bundesjustizministerin Brigitte Zypries am Rande des EU-Justizministerrates in Prag. Die aktuelle Bundesregierung werde den EU-Rahmenbeschluss zur Vollstreckung in dieser Legislaturperiode nicht mehr umsetzen.
Nach dem Urlaub stehen viele Autofahrer vor der Frage, ob Bußgeldbescheide wegen Verkehrsverstößen im europäischen Ausland bezahlt werden müssen. Zwar werden künftig grundsätzlich alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängten Geldstrafen und -bußen gegenseitig anerkannt und ab einem Betrag von 70 Euro europaweit vollstreckt. Der entsprechende EU-Rahmenbeschluss bedarf aber zur Wirksamkeit einer Umsetzung in das jeweilige nationale Recht.
Eine österreichische Verwaltungsbehörde fordert den Halter eines deutschen Autos auf, mitzuteilen, wer sein Fahrzeug bei einer festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt hat. Nach seiner Angabe, dies nicht zu wissen, erläßt die Behörde wegen Nichtbekanntgabe des verantwortlichen Fahrzeugführers eine Strafverfügung. In dem anschließenden Straferkenntnis wird eine Geldstrafe von 80 Euro bestätigt. Wenn hiergegen keine Berufung erhoben würde, sei der Bescheid sofort vollstreckbar. Werden österreichische Verwaltungsstrafen wegen Nichtbenennung des Fahrers durch deutsche Kraftfahrzeughalter tatsächlich bei diesen vollstreckt?