Zu den Anforderung an Rotlicht-Urteile aufgrund von Zeugenaussagen
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- Erstellt am Donnerstag, 07. Mai 2009 12:30
Zur Feststellungen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes bedarf es mehr als einer bloßen Zeugenaussage, wonach ein Fahrzeugführer eine bereits länger als eine Sekunde Rot signalisierende Ampel passiert habe. So müssen nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in den Urteilsgründen wenigstens Feststellungen dazu getroffen werden, auf welcher Grundlage die Zeit-Schätzung des jeweiligen Zeugen beruht (Az.: 3 Ss OWi 406/07).
Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene vom Amtsgericht (AG) wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes verurteilt. Dabei stützte sich das Gericht ausschließlich auf die Aussage einer Polizeibeamtin, die den Verstoß zufällig mitbekommen hatte. Da es sich dabei nicht um eine gezielte Rotlichtüberwachung handelte, hatte die Zeugin jedoch auch keine exakte Messung der Rotlichtzeit vorgenommen. Dies wäre nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm allerdings nötig gewesen, damit es zu einer rechtmäßigen Verurteilung hätte kommen können.
Die Überzeugungsbildung des AG zur Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes beruhte allein auf der Schätzung der Rotlichtzeit durch die Polizeibeamtin. Dieser Schätzung kann zwar nicht von vornherein ein Beweiswert abgesprochen werden, es muss aber berücksichtigt werden, dass Zeitschätzungen wegen der Ungenauigkeit des menschlichen Zeitgefühls in der Regel mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftet sind. Daher bedarf es in einem solchen Fall Ausführungen dazu, auf welcher Grundlage die Schätzung des jeweiligen Zeugen beruht. Nur so kann das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen, ob die vom Tatrichter angenommene Rotlichtzeit auf einer tragfähigen Tatsachengrundlagen beruht.
Im vorliegenden Fall wurde in den Urteilsgründen insoweit aber lediglich mitgeteilt, dass die Lichtzeichenanlage schon einige Sekunden Rotlicht zeigte, als sich der Betroffene dieser Anlage näherte. Wie weit der Betroffene zu diesem Zeitpunkt noch von der Lichtzeichenanlage beziehungsweise einer etwaigen vorhandenen Haltelinie vor der Lichtzeichenanlage entfernt war, wurde in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt. Auch sonstige Umstände, durch die die Richtigkeit der Schätzung der Polizeibeamtin hätte erhärtet werden können, hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Das Urteil war daher aufzuheben und wurde zur erneuten Verhandlung an das AG zurückverwiesen.
Informationen zu diesem Thema gibt es auch auf der Internetseite von Christian Demuth, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, der insbesondere im Strafrecht und Verkehrsrecht tätig ist