Minimale Spuren von Cannabis beweisen keinen aktuellen Konsum
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- Erstellt am Donnerstag, 15. April 2010 09:40
Minimale Restspuren von Cannabis im Blut reichen auch bei einer Trunkenheitsfahrt nicht zur führerscheingefährdenden Annahme eines gleichzeitigen Konsums vom Alkohol und Cannabis. Auch reichen sie nicht aus, um Fahren unter Drogeneinfluss nachzuweisen, wie sich einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVerwG) Saarlouis entnehmen lässt (Az.: 1 B 493/09)
Ein Autofahrer geriet in eine polizeiliche Routinekontrolle auf dem für das Publikum bestimmten Parkplatz eines Einkaufsmarktes. Den Beamten fiel Alkoholgeruch im Atem auf. Mit der Blutprobe wurde eine Blutalkoholkonzentration von 0,62 Promille sowie minimale Spuren von Cannabisabbauprodukten nachgewiesen.
Dem Autofahrer drohte der Verlust des Führerscheins, weil ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt.
Das OVerwG stellte dazu fest, dass angesichts der verfeinerten Drogen-Nachweismethoden der bloße Konsumnachweis durch Spuren nicht ausreiche und führte dazu aus, dass für Cannabis daher die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit nicht mehr zutreffe, so dass nicht jeder Nachweis des Abbauproduktes THC im Blut den Vorwurf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels rechtfertige.
Gemessen hieran vermag die im Blut des Mannes festgestellte minimale THC-Konzentration die Annahme nicht zu tragen, er habe unter der Wirkung von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen beziehungsweise teilnehmen wollen und könne daher nicht zwischen Konsum und Fahren trennen, so das Gericht. Aus den gleichen Gründen könne auch nicht als erwiesen angesehen werden, dass der Autofahrer gleichzeitig Cannabis und Alkohol konsumiert habe.