Keine MPU bei möglicherweise nur einmaligem Cannabiskonsum
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- Erstellt am Mittwoch, 17. März 2010 10:20
Bestehen begründete Zweifel daran, dass mehr als nur einmaliger - ausschließlicher - Cannabiskonsum vorliegt, darf kein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) gefordert und der Führerschein nicht entzogen werden. Zur Überprüfung des Konsumverhaltens kommt lediglich die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung in Betracht, wie aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hervorgeht (Az.: 20 L 208.09).
Ein Kleinkraftradfahrer benutzte die Busspur und wurde deshalb von der Polizei angehalten. Der Fahrer gab zu einen Joint geraucht zu haben. Die Untersuche der Blutprobe ergab einen Wert, der aktuellen Cannabiskonsum bestätigte. Alkohol oder andere Drogen ließen sich nicht nachweisen. Die zuständige Behörde forderte den Mann daraufhin zur MPU auf. Als er kein Gutachten vorlegte, entzog die Behörde dem Mopedfahrer mit sofortiger Wirkung den Führerschein. Dagegen wandte der sich an das Verwaltungsgericht.
Das VG hob die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis auf. Zwar dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigere, sich untersuchen zu lassen, oder das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Der Schluss auf die Nichteignung wäre allerdings nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens rechtmäßig sei.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) könne die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliege und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Gelegentlicher Cannabiskonsum sei anzunehmen, wenn Cannabis mindestens zweimal in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde. In Fällen, in denen die vorliegenden Erkenntnisse lediglich den Schluss auf einen einmaligen Konsum - und zwar ausschließlich von Cannabis - zulasse, komme hingegen die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht in Betracht. In Fällen, in denen unklar sei, ob tatsächlich nur eine einmalige Einnahme vorliege, sei nur die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung möglich.
Stehe - wie hier - ein gelegentlicher Cannabiskonsum des Mopedfahrers nicht fest, sondern sei lediglich dem Verdacht auf gelegentlichen Cannabiskonsum nachzugehen, war die vorliegend angeordnete Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtswidrig, so dass aus der Nichtvorlage nicht auf die fehlende Eignung geschlossen werden könne Der Mann war nicht zur Ablieferung des Führerscheins verpflichtet.
Informationen zu diesem Thema gibt es auch auf der Internetseite von Christian Demuth, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, der insbesondere im Strafrecht und Verkehrsrecht tätig ist.