Auf die gleichzeitige Wirkung der Stoffe kommt es an
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- Erstellt am Dienstag, 02. März 2010 10:25
Der gleichzeitige Konsum von Cannabis und Alkohol führt zum Führerscheinverlust. Dabei müssen die Stoffe nicht parallel eingenommen werden. Es reicht, wenn die Substanzen gleichzeitig wirken. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg (Az.: 15 E 1544/09) hervor.
Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wurde bei einem Autofahrer der Konsum von Cannabis (2ng/ml Konzentration des Wirkstoffs THC) und Alkohol (Atemalkoholkonzentration 0,38 Promille) festgestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Mann die Fahrerlaubnis, da gemäß den Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) der zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, der bei mindestens gelegentlichem Konsum von Cannabis zusätzlich psychoaktiv wirkende Substanzen einnehme, wie etwa Alkohol.
Gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis wandte sich der Autofahrer an das VG. Zur Begründung führte er an, dass er nie gleichzeitig getrunken und Cannabis konsumiert habe. Damit hatte er vor dem VG keinen Erfolg. Die Aufnahme des Parallelkonsums von Cannabis und Alkohol als eigenes Kriterium für eine Ungeeignetheit in Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV basiere auf der wissenschaftlichen Erkenntnis, dass der gleichzeitige Konsum von Cannabis und Alkohol zu einer Potenzierung der Wirkungen beider Stoffe führe und solche Cannabiskonsumenten für den Straßenverkehr eine besondere Gefahr darstellten
Soweit der Autofahrer geltend mache, er habe nie getrunken und gleichzeitig Cannabis
konsumiert, verkenne er, dass es nach dem Sinn und Zweck der Regelung der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht darauf ankomme, dass der Betreffende Cannabis und Alkohol tatsächlich zeitgleich zu sich nehme. Vielmehr sei es ausreichend, wenn beide Stoffe gleichzeitig im Körper der betreffenden Person wirkten, da in diesem Falle die Möglichkeit bestehe, dass der Alkohol und die Cannabinoide sich in ihrer Wirkung potenzieren. Diese Voraussetzung sei bei dem Autofahrer nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung erfüllt.