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Dienstag, 16. Februar 2010 um 11:20 |
Ein Verkehrsteilnehmer ist im Regelfall bereits allein deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, weil er Kokain konsumiert hat. Dafür genügt bereits die einmalige Einnahme und der Führerschein kann mit sofortiger Wirkung eingezogen werden, ohne dass es auf den Nachweis der Fahruntüchtigkeit ankommt. Das geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Hamburg hervor (Az.: 3 Bs 300/06).
Ein Autofahrer geriet in eine Polizeikontrolle. Die Blutprobe brachte Kokainkonsum zu Tage. Daraufhin entzog ihm die Straßenverkehrsbehörde mit sofortiger Wirkung den Führerschein. Vergeblich wandte sich der Autofahrer gegen die sofortige Entziehung an das Verwaltungsgericht (VG). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat den Beschluss des VG bestätigt.
Der Mann hatte vorgetragen, dass der einmalige Konsum von Kokain nicht die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertige, da der Konsum von Kokain nur im Regelfall die Fahreignung ausschließe. Grundlage für die Beurteilung der Eignung solle im Einzelfall gemäß Nr. 2 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ein ärztliches Gutachten sein. Demnach gelte ein Fahrerlaubnisinhaber im Fall der Einnahme von Kokain nicht grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Beurteilung der Fahreignung erfordere eine prognostische Einschätzung des künftigen Verhaltens des Fahrzeugführers. Eine wissenschaftliche Erkenntnis, die einen dahingehenden Automatismus belege, dass aus dem einmaligen Genuss von Kokain der Verlust der Fahrerlaubnis folge, gebe es nicht. Ein ärztliches Gutachten über sein Kokain-Konsumverhalten liege nicht vor. Ihm sei lediglich einmaliger Konsum nachgewiesen worden. Tatsächlich sei er nicht drogenabhängig. Außerdem sei er fast täglich mit seinem Kraftfahrzeug unterwegs. Wäre er nicht fahrgeeignet, so hätte er naturgemäß häufiger verkehrsrechtlich in Erscheinung treten müssen, was jedoch nicht der Fall sei.
Das Gericht hielt entgegen, es sei nicht zu beanstanden, dass die Behörde sogleich die Fahrerlaubnis entzogen und nicht zunächst eine medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) des Autofahrers angeordnet habe. Den Rechtsvorschriften der FeV nach sei der Inhaber einer Fahrerlaubnis schon allein deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, weil er Betäubungsmittel - mit Ausnahme des Sonderfalls Cannabis - eingenommen habe. Dafür genüge bereits die einmalige Einnahme, ohne dass es auf eine bestimmte Menge des eingenommenen Mittels oder auf den Nachweis der Fahruntüchtigkeit ankomme.
Ausnahmen seien anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestünden, die darauf schließen ließen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehrsicher umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, und sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt seien. Gegen das Vorliegen einer solchen Ausnahmen spreche bei dem Mann, dass er unter dem Einfluss von Kokain ein Kraftfahrzeug geführt und damit gezeigt habe, dass er nicht zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne. Auch lasse sich ein positiver Nachweis der Fahreignung trotz erfolgter Einnahme von Kokain nicht durch den Hinweis führen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ansonsten nicht verkehrsrechtlich aufgefallen sei.
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