Sofortiger Einzug des Führerscheins bei einmal Amphetamin
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- Erstellt am Freitag, 05. Februar 2010 10:40
Bereits der einmalige Konsum vom Amphetamin kann zum sofortigen Einziehen der Fahrerlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde führen, wie aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen hervorgeht (Az.: 9 L 598/09).
Bei einer Autofahrerin wurde durch eine Blutprobe anlässlich einer Polizeikontrolle der Konsum von Amphetamin nachgewiesen. Wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel erhielt sie einen Bußgeldbescheid über eine Geldbuße sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Weiterführende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden eingestellt. Außerdem zog die Straßenverkehrsbehörde mit sofortiger Wirkung den Führerschein ein.
Gegen den sofortigen Vollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis wandte sich die Frau an das VG. Sie machte geltend, sie sei aufgrund ihres nächtlichen Rufbereitschaftsdienstes im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Damit hatte sie vor dem VG keinen Erfolg.
Bei der richterlichen Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Abwägung der Verwaltungsrichter ergab: Vorliegend ergebe die Abwägung des Interesses der Autofahrerin, vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits, ihre Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen sei. Nach dem bisherigen Kenntnisstand dürfte sich der Führerscheinentzug als rechtmäßig erweisen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) sei die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweise.
Dies sei bei der Fahrerin der Fall. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - Ausnahme Cannabis - sei ein die Kraftfahreignung ausschließender Mangel. Dabei stelle Nr. 9.1. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es werde weder der missbräuchliche Konsum, eine Abhängigkeit, noch eine gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die Einnahme selbst. Deshalb sei im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Eine Wiedererlangung der Fahrerlaubnis komme regelmäßig erst nach dem Nachweis einer einjährigen Abstinenz und der Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) in Betracht. Der pauschale Vortrag der nächtlichen Rufbereitschaftsdienste als Krankenschwester rechtfertige kein Aussetzungsinteresse am sofortigen Einziehen der Fahrerlaubnis.