Sofortiger Entzug des Führerscheins bei Alkohol plus Cannabis


Konsumiert der Fahrer eines Kfz sowohl Alkohol als auch Cannabis, darf der Führerschein mit sofortiger Wirkung von der zuständigen Behörde eingezogen werden, zumindest wenn der Blutalkoholholgehalt des Fahrers 0,5 Promille übersteigt, wie aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Saarlouis hervorgeht (Az.: 10 L 888/09).

Der Fahrer eines Kleinlasters geriet in eine Polizeikontrolle und musste nach Auffälligkeiten in seinen Reaktionen eine Blutprobe leisten. Die Untersuchung der Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 0,62 Promille und wies den zeitnahen Konsum von Cannabis nach. Die Straßenverkehrsbehörde ordnete daraufhin die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis an. Mit einem Antrag beim VG auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wehrte sich der Fahrer gegen den Verlust seines Führerscheins. Dem Antrag war kein Erfolg beschieden.

Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.

Es ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der Fahrerlabnis-Verordnung (FeV) ist bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis von der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen, wenn eine effektive Trennung von Konsum und Fahren gesichert ist.

Das gelte aber nur dann, wenn zur gelegentlichen Einnahme von Cannabis kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol erfolge. Ein nachgewiesener Mischkonsum von Cannabis und Alkohol schließe mithin die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus und berechtige die Straßenverkehrsbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ohne dass dieser Maßnahme eine Überprüfung des Konsumverhaltens und des Trennungsvermögens vorausgegangen sein müsse.

Angesichts des festgestellten Blutalkoholwertes von 0,62 Promille komme es hier nicht auf die Frage an, wie es zu beurteilen wäre, wenn bei dem Antragsteller die für ihn festgestellten Werte für Cannabis und seiner Abbauprodukte neben einer Blutalkoholkonzentration unter 0,5 Promille festgestellt worden wären und ob auch in diesem Falle ein zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigender Mischkonsum im hier angenommenen Sinne vorläge oder die Fahrerlaubnisbehörde vor der Entziehung eine ärztliche beziehungsweise medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) des Antragstellers im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hätte anordnen müssen.