Führerschein bei Methadon-Therapie nur als Ausnahme


Eine Bejahung der Fahreignung von Personen in ärztlicher Methadon-Substitution kommt nur im Ausnahmefall infrage. Eine Voraussetzung ist die nachgewiesene, mindestens einjährige sonstige Drogen- und Alkoholabstinenz, wie aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Saarlouis hervorgeht (Az.: 10 L 847/09).

Ein Drogenkonsument sollte aufgrund eines Bescheides der zuständigen Behörde, nachdem dieser der Drogenhintergrund des Mannes bekannt war, seinen Führerschein abgeben. Dagegen wandte sich der Mann und rief das VG an- allerdings ohne Erfolg.

Es ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - bei Cannabis nur eingeschränkt - von einer fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Bei Methadon handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) so dass dessen Einnahme im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt.

Zwar sei in seltenen Ausnahmefällen eine positive Beurteilung der Fahreignung von Personen möglich, die sich in einer lege artis - nach den Regeln der ärztlichen Kunst - durchgeführten Methadon-Substitution befinden, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigten. Dies setze aber unter anderem voraus, dass die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, inklusive Alkohol, seit mindestens einem Jahr durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen während der Therapie nachgewiesen sei. Diese Voraussetzung war im Falle des Drogenkonsumenten nicht gegeben. Das VG wies darauf hin, dass auch nach dem Abschluss einer Methadon-Therapie die Straßenverkehrsbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) samt einem Abstinenznachweis vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verlangen könne.