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Drogenkonsumenten sollten schweigen PDF Drucken
Montag, 19. Januar 2009 um 10:21

Wird ein Fahrzeugführer unter Einfluss von Drogen am Steuer eines Kraftfahrzeugs angehalten, sollte er in jedem Fall sein Schweigerecht in Anspruch nehmen. Denn im Fahrerlaubnisverfahren werden die Angaben des Betroffenen auch ohne Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht verwertet.

Lag einer Entziehung der Fahrerlaubnis ein Alkohol- oder Drogenverstoß zugrunde, wird die Fahrerlaubnisbehörde vor Neuerteilung regelmäßig ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) verlangen, um etwaige Eignungszweifel ausräumen zu können. Wann solche Eignungszweifel angesagt sind, lässt sich der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) entnehmen. Für den Bereich des Alkoholkonsums ist bestimmt, dass Eignungszweifel immer dann bestehen, wenn ein Verkehrsteilnehmer mit mindestens 1,6 Promille erwischt wird, er wiederholt unter Alkoholeinfluss am Verkehr teilnimmt oder wenn ihm Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmißbrauch nachgewiesen werden. Letzterer Fall führt dazu, dass einer Person, die unter erheblicher Alkoholeinwirkung öffentlich in Erscheinung getreten ist, der Nachweis der Fahrtauglichkeit durch Vorlage eines MPU-Gutachtens sogar dann abverlangt werden kann, wenn sie nicht am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Für den Bereich der im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführten Substanzen gilt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr die Behörde stets zur Annahme der Ungeeignetheit berechtigt. Wer unter Wirkung eines der in der Anlage zum BtMG genannten Stoffe am Straßenverkehr teilgenommen hat, gilt grundsätzlich als kraftfahrt-untauglich. In der FeV wird bestimmt, dass die in diesem Fall bestehenden Eignungszweifel durch ein Gutachten zu klären sind. In den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung heißt es, dass derjenige, der Stoffe im Sinne des BtMG nimmt oder von ihnen abhängig ist, nicht in der Lage ist, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden.

Erlangt die Behörde von einer solchen Rauchmittelfahrt Kenntnis, wird sie die Fahrerlaubnis daher entziehen und vor Neuerteilung den Nachweis der wiedererlangten Eignung durch Vorlage eines MPU-Gutachtens verlangen. Der im Zusammenhang mit Drogen auffällig gewordene Fahrerlaubnis-Inhaber braucht noch keine Verkehrsgefahr verursacht zu haben. Für die Entziehung genügt die von ihm ausgehende latente Gefahr für die Verkehrssicherheit. Die Anordnung einer MPU soll nach der Rechtsprechung sogar noch dann zulässig sein, wenn seit einer auf den Drogenkonsum gestützten strafrichterlichen Entziehung der Fahrerlaubnis viele Jahre vergangen sind und zwischenzeitlich keine Anzeichen für erneuten Konsum vorgelegen haben.

Für den Betroffenen ergibt sich somit die unbefriedigende Situation, dass, obwohl er das wegen folgenloser Fahrt unter Rauschmitteleinwirkung gemäß 24a II 1 StVG angeordnete Fahrverbot bereits verbüßt hat, dennoch die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund desselben Sachverhalts, der bereits zuvor Gegenstand des Bußgeld- oder Strafverfahrens war, die Fahrerlaubnis entzieht. Die Führerscheinstelle ist daran nur gehindert, wenn das erkennende Gericht in den Urteilsgründen eine eigenständige Bewertung der Fahreignung vorgenommen und den Wegfall der Ungeeignetheit festgestellt hat.

Zu einer solchen, in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebrachten Feststellung, wird die Verteidigung das Gericht zu bewegen versuchen, indem in der Hauptverhandlung der Wegfall der Ungeeignetheit unter Beweis gestellt wird. Eine bedeutende Rolle kommt insoweit der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme für drogenauffällige Kraftfahrer zu (Nachschulung), mit der ein Einstellungswandel des Betroffenen erreicht werden kann. Dies liegt allerdings nur bei Drogenkonsumenten mit "weichem" Konsummuster (Einnahme von Cannabinoiden und unter Umständen Amphetaminen) und ohne Suchtproblematik im Bereich des Möglichen.

Konsumenten von Drogen treffen also immer auf so etwas wie eine "zweite Instanz" in Gestalt der Fahrerlaubnisbehörde. Hier müssen sie mit der Anordnung einer MPU rechnen, sofern der Konsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht. Aber auch wenn lediglich der widerrechtliche Besitz vorgelegen hat, kann die Führerscheinstelle die MPU anordnen, denn Drogenbesitz gilt als Indiz für Eigenverbrauch. Es ist dann allerdings zunächst durch ein ärztliches Gutachten festzustellen, ob Konsum vorlag.

Geht es um den Konsum von Drogen außerhalb des Straßenverkehrs, ist zwischen der Substanzgruppe der Cannabinoide (Haschisch, Mariuhana) und anderen Rauschmitteln zu unterscheiden. Für die Einnahme der Cannabinoide gilt, dass die Anordnung einer MPU gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstößt und damit unzulässig wäre, wenn dem Konsumenten kein regelmäßiger Konsum vorgehalten werden kann. Bei gelegentlichem Cannabiskonsum darf nicht a priori ausgeschlossen werden, dass die Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen noch erfüllt sind. Von einem "regelmäßigem Konsum" ist nach vorherrschender Definition bei täglicher oder gewohnheitsmäßiger Einnahme auszugehen.

Dem ertappten "Kiffer" kann daher nur einmal mehr geraten werden, sein Schweigerecht in Anspruch zu nehmen und jegliche Angaben über sein Konsumverhalten zu unterlassen. Dies gilt umso dringender als im Fahrerlaubnisverfahren - anders als im Strafverfahren - Angaben des Betroffenen auch ohne Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht verwertet werden dürfen.

 
 
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