Führerschein nach einmaligem Bruch der Abstinenz eingezogen
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- Erstellt am Dienstag, 13. April 2010 09:25
Erhält jemand mit festgestelltem Alkoholmissbrauch nach über einjähriger Abstinenz seinen Führerschein zurück, kann nach einem einzigen stärkeren Alkoholkonsum der Führerschein mit sofortiger Wirkung eingezogen werden, selbst wenn es nicht zu einer Trunkenheitsfahrt kam und der Trinkanlass eine besondere Situation darstellte, wie sich einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen entnehmen lässt (Az.: 7 L 986/08).
Mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 3,07 Promille war ein Autofahrer unterwegs. Das kostete ihn den Führerschein. Das im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens erstellte medizinisch-psychologische Gutachten (MPU) bescheinigte dem Mann einen schweren Alkoholmissbrauch, der eine Fahreignung ausschloss. Ein späteres Gutachten bestätigte die Diagnose. Eine Fahreignung könne nur bei einer konstant alkoholabstinenten Lebensweise in Betracht kommen. Da der Mann eine über einjährige Abstinenz nachweisen konnte, wurde ihm die Fahrerlaubnis wieder erteilt.
Nach einer Familienfeier war er erneut stark alkoholisiert. 1,91 Promille bewiesen, dass er eine abstinente Lebensweise nicht durchgehalten hatte. Daraufhin wurde sein Führerschein von der Straßenverkehrsbehörde mit sofortiger Wirkung eingezogen. Dagegen wandte er sich an das VG. Der Erfolg blieb ihm versagt.
Es komme weder darauf an, dass ein Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs nicht nachgewiesen sei, noch, ob der Mann - wie er vortragen ließ - nüchtern zu dieser Familienfeier gekommen sei. Sollte letzteres allerdings zutreffen, müsste er in kürzester Zeit so viel Alkohol getrunken haben, dass diese hohe BAK erreicht werden konnte. Jedenfalls macht dieser Vorfall deutlich, dass die günstige Prognose der letzten MPU widerlegt sei, er werde die Abstinenz durchhalten können. Deshalb sei die Aufforderung offensichtlich rechtmäßig, durch Vorlage einer neuen MPU das Fortbestehen seiner Fahreignung trotz Rückfalls in extreme Trinkgewohnheiten nachzuweisen. Dabei werde der Gutachter auch zu berücksichtigen haben, ob es sich um einen einmaligen Vorfall anlässlich einer besonderen Familienfeier handle, und welche Auswirkungen dies auf die Fahreignung hat. Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.
Informationen zu diesem Thema gibt es auch auf der Internetseite von Christian Demuth, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, der insbesondere im Strafrecht und Verkehrsrecht tätig ist.