Blutprobenanordnung im Verwaltungsverfahren nicht angreifbar


Ein Cannabiskonsument musste erfahren, dass im Verwaltungsrecht andere Regeln gelten als im Strafrecht. Ein mögliches Beweisverwertungsverbot einer nach einer Drogenfahrt ohne Richtererlaubnis angeordneten Blutprobe lässt sich nicht vom Strafverfahren auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen, wie aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVerwG) Berlin-Brandenburg hervorgeht (Az.: 1 S 205.09).

Ein von der Polizei kontrollierter Autofahrer musste eine Blutprobe abgeben. In der Probe fanden sich Cannabis-Abbauprodukte, die für einen regelmäßigen Cannabiskonsum sprachen, sowie Werte, die einen bereits länger zurückliegenden Kokainkonsum nachwiesen. Der Drogenkonsument musste seinen Führerschein abgeben. Er argumentierte dagegen, dass die Blutprobe ohne richterliche Erlaubnis von der Polizei angeordnet wurde und deshalb ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehungsverfügung wandte er sich an das OVerwG.

Das OVerwG wies die Rechtsbeschwerde zurück. Wer regelmäßig Cannabis konsumiert und zusätzlich noch Kokain, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Die Argumentation mit dem Beweisverwertungsverbot lasse sich, so der Senat, nicht ohne Weiteres vom Strafverfahren auf das Verwaltungsverfahren übertragen. Ein strafprozessuales Verwertungsverbot könne für das Verwaltungsverfahren allenfalls eingeschränkte Gültigkeit haben, da es nicht der Bestrafung des Betroffenen, sondern dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern diene.

Mit dem Einwand, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung von Straftaten zu beachten hätten und sich sowohl die Strafverfolgung als auch das Verwaltungshandeln als staatliches Verhalten mit Zwangscharakter darstelle, so dass letztlich die gleichen Maßstäbe zu gelten hätten, habe sich der Senat bereits wiederholt auseinandergesetzt. Dabei habe er darauf hingewiesen, dass die Rechtsordnung keineswegs die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im - repressiven - strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im - präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden - Verwaltungsverfahren der Fahrerlaubnisbehörde gleich ausgestaltet habe, denn das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnisverordnung sähen für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen keinen Richtervorbehalt vor. Die Annahme eines Verwertungsverbots geriete daher in einen Wertungswiderspruch, weil solche Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlich ahndungsfähigen Verkehrsverstoß nähmen, anders behandelt würden als solche, bei den die Behörde nach aufgrund sonstiger Erkenntnisse selbst Zweifeln an der Kraftfahreignung nachgehe.

Informationen zu diesem Thema gibt es auch auf der Internetseite von Christian Demuth, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, der insbesondere im Strafrecht und Verkehrsrecht tätig ist.