Trotz Drogen auch eigenes Urteil für Trunkenheitsfahrt


Unerlaubter Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln und eine nachfolgende Trunkenheitsfahrt können als eigenständige Taten verurteilt werden, wie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervorgeht (Az.: 2 Ss 319/09).

Der Führer eines Kraftfahrzeuges fuhr unter Alkoholeinfluss. Durch die Blutprobe wurde außerdem noch Kokain und Cannabiskonsum nachgewiesen. Ein Verfahren wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln wurde eingestellt. Eine Verurteilung erfolgte wegen der Trunkenheitsfahrt im fahruntüchtigen Zustand. Gegen diese Verurteilung wandte sich der Fahrer an das OLG.

Seine Revision hatte keinen Erfolg. Zwischen dem Drogenerwerb, dem Drogenkonsum und der nachfolgenden Trunkenheitsfahrt bestehe keine Tatidentität. Daran hätte sich selbst dann nichts geändert, wenn das Verfahren wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln durchgeführt worden wäre.

Zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln und einer anschließenden Fahrt unter der Wirkung berauschender Mittel bestehe verfahrensrechtlich keine Tatidentität im Sinne des § 264 Strafprozessordnung (StPO), wenn der Betäubungsmittelbesitz in keinem inneren Beziehungs- beziehungsweise Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang stehe, so das OLG.