Bei Alkoholmessung reicht Angabe des benutzten Gerätetyps
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- Erstellt am Donnerstag, 04. März 2010 10:35
Bei einem sogenannten standarisierten Messverfahren zur Feststellung des Atemalkoholgehalts reicht die Angabe des konkret verwendeten Gerätetyps aus. Zweifel an der verwendeten Software müssten mit konkreten Anhaltspunkten belegt werden, wie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervorgeht (2 Ss OWi 641/09).
Bei einem Autofahrer wurde eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr festgestellt. Daraufhin wurde er zu einen Bußgeld verurteilt. Außerdem wurde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dagegen wandte sich der Autofahrer und rügte in seiner Rechtsbeschwerde, dass in dem Urteil keine Angaben über die Software des Alkoholmessgerätes gemacht wurden.
Die Beschwerde vor dem OLG blieb erfolglos. Es sei nicht erforderlich, im Bußgeldurteil auch die in dem Messgerät verwendete Software anzugeben. Bei dem Einsatz des Messgeräts als einem "standardisiertem Messverfahren" im Sinne der Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte genüge es, wenn der konkret verwendete Gerätetyp und das gewonnene Messergebnis angegeben werden. Zu weiteren Darlegungen in den Urteilsgründen sei der Tatrichter nur verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das die für den Einsatz des standardisierten Messverfahrens geforderten Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten worden wären.
Zwar habe es habe mit der Software des verwendeten Messgerätes in der Vergangenheit Probleme gegeben, doch gelten diese inzwischen als behoben. Die anderslautenden Ausführungen des Autofahrers stellten daher lediglich nur noch Vermutungen dar, die jeden konkreten Anhaltspunktes entbehrten.