MPU-Grenze 1,6 Promille
- Details
- Erstellt am Donnerstag, 25. Februar 2010 10:25
Wenn ein Führerscheinbesitzer seine Fahreignung wegen einer Trunkenkeitsfahrt mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,6 Promille überprüfen lassen muss, darf ihm bis zur Klärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) der Führerschein entzogen werden, selbst wenn die Alkoholfahrt mit dem Fahrrad erfolgte. Das geht aus einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Göttingen hervor (Az.: 1 B 202/08).
Ein Fahrradfahrer wurde kurz vor Mitternacht von der Polizei kontrolliert. Die Blutprobe brachte eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,97 Promille zutage. Daraufhin wurde dem Fahrradfahrer der Führerschein entzogen Die Straßenverkehrsbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Überprüfung seiner Fahreignung zu erbringen. Gegen den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis wandte sich der Mann an das Verwaltungsgericht.
Das VG wies das Ansinnen des Fahrradfahrers zurück. Es sei davon auszugehen, dass er seinen Führerschein erst nach einer positiven MPU zurückerhalten werde. Bis dahin überwiege das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs vor dem Interesse des Mannes, seine Fahrerlaubnis zunächst zu behalten.
Nach Meinung des Gesetzgebers begründe eine BAK ab 1,6 Promille Zweifel an der Fahreignung. Er berufe sich dabei auf den aktuellen Stand der Alkoholforschung, wonach eine BAK ab 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeute.
Dementsprechend sei das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich bei hoher Blutalkoholkonzentration mit einem Fahrrad am Straßenverkehr beteilige, die ernsthafte Besorgnis begründet sei, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Kraftfahrzeugs abzusehen. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand lasse häufig den Schluss zu, dass der Betreffende auch künftig, und zwar auch mit einem Kraftfahrzeug, betrunken am Straßenverkehr teilnehmen könnte.
Gutachter gingen sogar davon aus, dass Blutalkoholkonzentrationen über 1,3 Promille mit einen Konsum im normalen Rahmen kaum noch zu vereinbaren seien. Eine BAK ab 1,6 Promille setze jedenfalls eine durch den regelmäßigen Konsum größerer Mengen Alkohols erworbene überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung voraus.