Nächtliche Blutprobe in Bayern ohne Richter möglich
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- Erstellt am Donnerstag, 04. Februar 2010 10:25
In Bayern darf die Polizei zwischen 21 Uhr und 6 Uhr morgens bei Trunkenheitsdelikten ohne Einschaltung eines Richters Blutproben anordnen, beschloss das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (Az.: 2 Ss OWi 1283/2009).
Ein bayerischer Polizeibeamter hatte bei einer Verkehrskontrolle gegen Mitternacht bei einem verdächtigen Alkoholsünder eine Blutprobe angeordnet, allerdings ohne zuvor eine richterliche Entscheidung über die Blutentnahme herbeigeführt zu haben. Über die Beweisverwertbarkeit der Blutprobe hatte das OLG Bamberg zu befinden.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte entschieden, dass eine Blutentnahme bei Tatverdächtigen grundsätzlich nur nach richterlicher Anordnung gestattet sei. Der Richtervorbehalt dürfe nicht unterlaufen werden, weshalb auch bei Trunkenheitsdelikten für eine Blutentnahme in aller Regel versucht werden müsse einen Richter zu erreichen. Lediglich in Eilfällen, bei denen der Untersuchungserfolg gefährdet ist, also bei Gefahr im Verzug, erlaube das Gesetz gemäß § 81a Strafprozessordnung (StPO) die Anordnung durch Staatsanwaltschaft oder Polizei.
In Bayern, so die Bamberger Richter, sei die ständige Erreichbarkeit eines Richters durch einen Bereitschaftsdienst zwischen 06.00 Uhr und 21.00 Uhr gewährleistet. Dies genüge den Vorgaben der obersten Verfassungsrichter. So habe der Beamte gegen Mitternacht wegen Gefahr im Verzug eine Blutprobe zur Beweissicherung anordnen dürfen. Der Verzicht auf den Richtervorbehalt sei rechtens gewesen, da um diese Zeit ohnehin kein Richter zu erreichen gewesen wäre.
Anders sehen das Oberlandesgerichte in verschiedenen anderen Bundesländern. Dort müsse immer versucht werden einen Richter vor der Blutentnahme zu kontaktieren, bevor eine beweisverwertbare Blutprobe durch einen Polizeibeamten wegen Eilbedürftigkeit angeordnet werden könne. Womit implizit die Frage aufgeworfen ist, ob es zulässig sei, nachts auf einen richterlichen Bereitschaftsdienst verzichten zu dürfen, was zumindest die bayerischen Oberrichter mit „ja“ beantworteten.