Sorgfalt bei Beschwerde gegen unzulässige Blutprobe als Beweis


Fehlen in einer Verfahrensrüge die Angaben darüber, ob eine Blutprobe mit Einwilligung geleistet wurde, ist die Frage eines möglichen Beweisverwertungsverbots - aufgrund einer eventuellen Missachtung des Richtervorbehalts - der durch die Blutprobe gewonnen Blutalkoholwerte unbegründet, wie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hervorgeht (Az.: 1 Ss 183/09).

Ein Autofahrer wehrte sich gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht (AG) Lingen wegen einer Trunkenheitsfahrt. Mit seiner Rechtsbeschwerde beim OLG blieb er erfolglos. Der Senat monierte, dass die Angaben fehlten, ob der Autofahrer die Blutprobe nach der Trunkenheitsfahrt freiwillig geleistet habe.

Trotz der Erfolglosigkeit dieser Beschwerde wies das OLG ausdrücklich darauf hin, dass eine bewusste Missachtung der Voraussetzungen des für eine Blutentnahme bestehenden Richtervorbehalts die Annahme eines Verbots der Verwertung der gewonnenen Beweismittel rechtfertigen könne. Das sei dann der Fall, wenn die Einschaltung eines Richters unschwer möglich gewesen wäre und das Unterbleiben der Einholung der richterlichen Anordnung nicht auf einer einzelfallbezogenen Würdigung, sondern auf einer dienstlichen Anordnung beruhe, die dazu führt, dass der Richtervorbehalt generell unterlaufen werde.