Alkoholabstinenz ist jetzt lückenlos überprüfbar


Mit der Bestimmung des Ethylglucuronid-Wertes (EtG-Wertes) lässt sich eine behauptete Alkoholabstinenz auf Basis eines gerichtlich anerkannten Markers nachweisen oder widerlegen. Das Abbauprodukt von Alkohol lässt sich über mehrere Tage in Blut und Urin nachweisen – unabhängig von der konsumierten Alkoholmenge. So kann beispielsweise der Konsum von nur einer Flasche Bier noch mindestens eineinhalb Tage lang nachgewiesen werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat diesen Wert daher erstmals zur Nachprüfung einer Alkoholabstinenz zugelassen (Az.: CS 08.1103).

Ein Autofahrer hatte die Fahreignung - und damit seinen Führerschein - verloren, weil er mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unterwegs war, obwohl er wegen vorangegangenem Alkohol- und Drogenkonsum nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Das Landratsamt Passau forderte den Autofahrer daher auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen. Die Behörde verlangte außerdem, im Rahmen eines Drogenkontrollprogramms die Ergebnisse eines Urinscreenings vorzulegen. Mehrere in der Folgezeit vom Antragsteller abgegebene Urinproben wiesen keinen Drogenbefund auf. Der Mann war dabei jeweils kurzfristig und für ihn unvorhersehbar zur Abgabe einer Probe aufgefordert worden.

In diesem speziellen Fall sah das Gericht jedoch neben einer erfolgreichen Aufarbeitung der Betäubungsmittelproblematik und einer anschließenden einjährigen Drogenabstinenz auch eine Alkoholkarenz als geboten an, da aus der Vorgeschichte bekannt sei, dass nach einem ersten Verzicht auf Drogen eine Verschiebung zum Alkohol hin stattgefunden habe. Die behauptete einjährige Betäubungsmittelfreiheit habe der Mann zwar nachzuweisen vermocht, hinsichtlich der geltend gemachten Alkoholabstinenz ergäben sich jedoch Widersprüche, da der Antragsteller bei der medizinischen Untersuchung angegeben habe, nur noch wenig Alkohol zu trinken, während er bei der psychologischen Untersuchung wiederholt und ausdrücklich von einem vollständigen Alkoholverzicht gesprochen habe. Die geltend gemachte Alkoholkarenz erschien daher zweifelhaft. Um diese zu überprüfen, lies das Gericht daher erstmals die Bestimmung des Ethylglucuronid-Wertes zur Überprüfung der Alkoholabstinenz zu.

Mit dem EtG-Wert steht ein hochspezifischer Marker zur Verfügung, der es nach dem derzeitigen Kenntnisstand erlaubt, eine behauptete Alkoholabstinenz unmittelbar nachzuweisen oder zu widerlegen. Findet sich in mehreren unangekündigt und nach kurzfristiger Einbestellung gewonnenen Urinproben, die einen längeren Zeitraum abdecken, kein Ethylglucuronid, geht die gutachterliche Praxis davon aus, dass ein angegebener Alkoholverzicht glaubhaft gemacht wurde. Angesichts der hohen Aussagekraft des EtG-Werts bietet eine genügend häufige, kurzfristig und zu für den Antragsteller unvorhersehbaren Terminen erfolgende Einbestellung zur Abgabe von Urinproben, die auf das Vorhandensein von Ethylglucuronid hin analysiert werden, eine ausreichende Gewähr dafür, dass er während dieser Zeit auf Alkohol verzichtet. Sollte es sich anders verhalten oder der Antragsteller seinen diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, könnte seine weitere motorisierte Verkehrsteilnahme auf dieser Grundlage unterbunden werden.

Informationen zu diesem Thema gibt es auch auf der Internetseite von Christian Demuth, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, der insbesondere im Strafrecht und Verkehrsrecht tätig ist.