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Home Alkohol/Drogen
Minimale Spuren von Cannabis beweisen keinen aktuellen Konsum PDF Drucken
Donnerstag, 15. April 2010 um 10:40

Minimale Restspuren von Cannabis im Blut reichen auch bei einer Trunkenheitsfahrt nicht zur führerscheingefährdenden Annahme eines gleichzeitigen Konsums vom Alkohol und Cannabis. Auch reichen sie nicht aus, um Fahren unter Drogeneinfluss nachzuweisen, wie sich einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVerwG) Saarlouis entnehmen lässt (Az.: 1 B 493/09)
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Führerschein nach einmaligem Bruch der Abstinenz eingezogen PDF Drucken
Dienstag, 13. April 2010 um 10:25

Erhält jemand mit festgestelltem Alkoholmissbrauch nach über einjähriger Abstinenz seinen Führerschein zurück, kann nach einem einzigen stärkeren Alkoholkonsum der Führerschein mit sofortiger Wirkung eingezogen werden, selbst wenn es nicht zu einer Trunkenheitsfahrt kam und der Trinkanlass eine besondere Situation darstellte, wie sich einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen entnehmen lässt (Az.: 7 L 986/08).
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Blutprobenanordnung im Verwaltungsverfahren nicht angreifbar PDF Drucken
Dienstag, 23. März 2010 um 11:25

Ein Cannabiskonsument musste erfahren, dass im Verwaltungsrecht andere Regeln gelten als im Strafrecht. Ein mögliches Beweisverwertungsverbot einer nach einer Drogenfahrt ohne Richtererlaubnis angeordneten Blutprobe lässt sich nicht vom Strafverfahren auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen, wie aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVerwG) Berlin-Brandenburg hervorgeht (Az.: 1 S 205.09).
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Trotz Drogen auch eigenes Urteil für Trunkenheitsfahrt PDF Drucken
Freitag, 19. März 2010 um 11:20

Unerlaubter Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln und eine nachfolgende Trunkenheitsfahrt können als eigenständige Taten verurteilt werden, wie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervorgeht (Az.: 2 Ss 319/09).
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Keine MPU bei möglicherweise nur einmaligem Cannabiskonsum PDF Drucken
Mittwoch, 17. März 2010 um 11:20

Bestehen begründete Zweifel daran, dass mehr als nur einmaliger - ausschließlicher - Cannabiskonsum vorliegt, darf kein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) gefordert und der Führerschein nicht entzogen werden. Zur Überprüfung des Konsumverhaltens kommt lediglich die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung in Betracht, wie aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hervorgeht (Az.: 20 L 208.09).
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