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Freitag, 11. September 2009 um 10:25 |
Wer an einem auf einer Autobahnauf- oder Abfahrt fahrenden Pkw auf einem Fahrstreifen der Autobahn vorbeifährt und dann in behindernder und gefährdender Weise vor diesem wieder einschert, kann nicht wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt werden. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hervor (Az.: SS 169/91).
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Dienstag, 07. Juli 2009 um 10:07 |
Wer den vorgeschriebenen Mindestabstand zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar unterschreitet, hat den einschlägigen Bußgeldtatbestand verwirklicht. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe muss der Abstandsverstoß hierfür nicht über eine längere Strecke vor der Messlinie exakt gleich bleiben (Az.: 1 Ss 75/02).
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Mittwoch, 18. Februar 2009 um 14:05 |
Wird ein Betroffener wegen Unterschreitung des Mindestabstands verurteilt, muss in den Urteilsgründen deutlich zum Ausdruck kommen, welches Messverfahren angewandt wurde und welche Beweise vorliegen. Unterbleibt dies, kann nach Ansicht des OLG Hamm gegen das Urteil vorgegangen werden (Az: 4 Ss OWi 673/07).
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Montag, 08. Dezember 2008 um 16:10 |
Eine Abstandsmessung aus einem vorausfahrenden Polizeiwagen kann nicht vom Fahrzeugführer alleine durchgeführt werden, da der Beamte in Folge des Verkehrsgeschehens zu stark abgelenkt ist, um seine Aufmerksamkeit ausschließlich dem nachfahrenden Wagen widmen zu können. Das hat das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen klargestellt (Az.: 19 Owi-89 Js 780/08 -83/08).
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Donnerstag, 28. August 2008 um 18:14 |
Seit 2006 werden Abstandsverstöße schärfer geahndet. Die Bußgeldregelsätze wurden erhöht, die Eingangsschwelle für Regelfahrverbote wurde um eine Stufe herabgesetzt und bei der Dauer eines Fahrverbotes wird mittlerweile in Abhängigkeit vom Ausmaß der Abstandsverkürzung differenziert. Bei Geschwindigkeiten über 100 km/h führen bereits weniger als 15 Meter Abstand auf den Vordermann regelmäßig zum Fahrverbot. Lag der Abstand unter 10 Metern, gilt bereits ein zweimonatiges Regelfahrverbot. Wer sich dem Vordermann auf weniger als 5 Meter angenähert hat, muss sogar mit drei Monaten Fahrpause rechnen.
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